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Aktuelles



Verstärkte Buslinien ab 16.10.2020

24.10.2020
Informationen der Stadtwerke Münster

Ab dem ersten Montag nach den Herbstferien, 26. Oktober 2020, bis zum Start der Osterferien Ende März 2021 sind an allen Schultagen zusätzliche Busse unterwegs.

Diese Linien fahren im Winter-Halbjahr verstärkt (für das Schulzentrum Kinderhaus interessant):

Auf der Linie 15 von und nach Kinderhaus fahren sowohl morgens in der Zeit von etwa 6:30 bis 8:30 Uhr sowie nachmittags von etwa 13 bis 17:30 Uhr doppelt so viele Busse wie bisher.

Die Taktverdichtung auf der Linie 15 gilt zwischen Schulzentrum Kinderhaus und Hauptbahnhof über Grevener Straße, Ring, Nordstraße und Bült. Zusammen mit der Linie 16 fährt dort schon heute alle 10 Minuten ein Bus, die drei zusätzlichen Busse pro Stunde werden etwa fünf Minuten nach der regulären Linie 15 eingesetzt.

Unsere Bitte: Wer die Möglichkeit hat, auf einen der zusätzlichen Busse auszuweichen, sollte das tun. Das hilft, volle Busse zu vermeiden. Häufig startet die neue Fahrt nur fünf Minuten früher oder später als der sonst genutzte Bus.

Maskenpflicht und Lüften

23.10.2020

Ab nach den Herbstferien gilt wieder eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (auch während der Unterrichtszeit). Bitte geben Sie daher ab dem 26.10.2020 Ihrem Kind zwei bis drei Alltagsmasken zum Wechseln mit zur Schule.

Da die Klassenräume regelmäßig gelüftet (ca. alle 20 Minuten) werden, tragen Sie bitte dafür Sorge, dass Ihre Kinder ausreichend wärmende Pullover, Jacken etc. mit zur Schule bringen. Ein Dauerlüften ist zwar nicht vorgesehen, allerdings könnte es bis zu den Weihnachtsferien doch recht kühl in den Klassenräumen während des Lüftens werden.
Diese Regeln gelten zunächst bis zu den Weihnachtsferien (22.12.2020).
Wir hoffen, auf diese Weise den Präsenzunterricht auch bis dahin gut gestalten zu können und sind auf Ihre Kooperation an dieser Stelle angewiesen. Vielen Dank!

Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten nach den Herbstferien

12.10.2020
Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz

Das Lüften der Schulräume hat nachweislich großen Einfluss auf die Verminderung der Viruslast und trägt zur maßgeblichen Reduzierung des indirekten Infektionsrisikos bei. Eine wirksame und regelmäßige Durchlüftung der Räume muss daher sichergestellt sein. Als Richtwert kann gelten: alle 20 Minuten und nach jeder Unterrichtsstunde für mindestens 5 Minuten. Kann eine wirksame Belüftung nicht gewährleistet werden, kommen solche Räume für den regelmäßigen Aufenthalt einer Mehrzahl von Personen nicht in Betracht.

Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) in den Schulen

Die CoronaBetrVO in der seit dem 01. Oktober 2020 geltenden Fassung (vgl. https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200930_coronabetrvo_ab_01.10.2020.pdf) sieht hierzu vor, dass die Verpflichtung zum Tragen einer MNB für alle Personen gilt, die sich im Rahmen der zulässigen schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten.

Dies sind vor allem die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal und Betreuungskräfte sowie Personal des Schulträgers. Eltern sind als Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien erfasst. Außerhalb dieser begründeten Anlässe dürfte es in der Regel keine Notwendigkeit für andere Personen (auch nicht für Eltern) geben, das Schulgelände zu betreten.

Nach § 3 CoronaBetrVO gelten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer MNB für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 im Unterrichtsraum auf ihren Sitzplätzen, abweichend davon für Schülerinnen und Schüler der Primarstufen im Klassenverband im gesamten Unterrichtsraum.

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten besonderen Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung, die konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen und die Grundlage der attestierten ärztlichen Einschätzung ergeben (vgl. den oben angegebenen Beschluss des OVG NRW vom 24. September 2020).

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Diese Grundsätze gelten ebenso bei Anträgen auf Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht.

Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung (vgl. zu der ab dem 7. Oktober 2020 geltenden Fassung https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201006_coronaeinrvo_ab_07.10.2020_lesefassung.pdf) regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Wenn Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind, bleiben sie dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt daher keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.

Nach § 43 Absatz 2 SchulG müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

· Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.

· Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt)



Sportunterricht unter Coronabedingungen

Die nach wie vor angespannte Infektionslage erlaubt es nicht, den Schulsport ohne Einschränkungen stattfinden zu lassen. Vorgaben für den Hygiene- und Infektionsschutz sind angemessen und mit aller Sorgfalt zu berücksichtigen. Es ist jedoch wichtig, dass der Schulsport und insbesondere der Sportunterricht gerade in der aktuellen Situation stattfinden, um Bewegungsmöglichkeiten zu schaffen, gesundheitsförderlich zu wirken, Ausgleich zur außergewöhnlichen Situation im Schulbetrieb zu bieten und die Vorbereitung auf sportpraktische Prüfungsteile des Abiturs sowie im Rahmen weiterer Bildungsgänge zu ermöglichen.

Sportunterricht wird witterungsbedingt nach den Herbstferien in der Regel in den Sporthallen stattfinden. Voraussetzung für die Nutzung der Sporthallen ist eine Belüftungssituation, die einen Luftaustausch ermöglicht und die Aerosolkonzentration in der Sporthallenluft herabsetzt (vgl. "Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19").

Die Hallennutzungssituation wird vor Ort durch den Schulträger in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und Ämtern analysiert und die Hallen werden entsprechend freigegeben. Lehrkräfte veranlassen aktiv eine Querlüftung durch Öffnung der Türen und/oder Fenster. Dabei sind die Zwischenwände bei Mehrfachhallen nach jeder Stunde hochzufahren.

Schulfahrten

Schulen können für den Zeitraum nach den Herbstferien – auch soweit Schulfahrten in das Ausland betroffen sind – wieder selbst über ihr Fahrtenprogramm bestimmen. Sie tun dies aber in eigener Verantwortung. Dies erscheint angemessen, da inzwischen hinreichende Informationen zur Einschätzung der Risiken vor Ort vorliegen. So veröffentlicht das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner Homepage täglich aktualisierte Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis.

Meine Empfehlung aus der SchulMail vom 03. August 2020, welche Stornovereinbarungen mit dem Reiseveranstalter zu treffen sind, möchte ich vor dem Hintergrund neuer Informationen ergänzen. Die Möglichkeit einer "jederzeit kostenfreien Stornierung" werden die Schulen in den Verhandlungen mit Reiseveranstaltern nicht durchsetzen können. Vielmehr werden gebuchte Reiseleistungen nur dann kostenfrei storniert werden können, wenn in Nordrhein-Westfalen der Standort der Schule (Kreis oder kreisfreie Stadt) oder der Zielort der Klassenfahrt vom RKI als (regionales) Risikogebiet ausgewiesen ist. Sind für ausländische Zielorte der Klassenfahrt keine regionalen Angaben verfügbar, so gelten die Angaben des gesamten Landes. Eine kostenfreie Stornierung kann nur dann erfolgen, wenn die Ausweisung als Risikogebiet vor dem Zeitpunkt der Stornoerklärung erfolgt.

Vor diesem Hintergrund bitte ich alle Schulen, vor der Buchung von Schulfahrten – insbesondere auch angesichts des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens – eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Und auch Eltern müssen sich – so im Übrigen auch die langjährige Erlasslage – des Risikos von Stornokosten bewusst sein. Derzeit hilft nur äußerste Vorsicht und sehr verantwortungsvolles Handeln.

Teilnahme an Schulfahrten

Nach Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist in besonderen Ausnahmefällen gemäß § 43 Absatz 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrt möglich. Dies gilt auch, wenn Eltern gravierende gesundheitliche Gründe geltend machen.

Kosten bei Nichtteilnahme an einer Schulfahrt oder Abbruch einer Schulfahrt

Nach Nr. 5.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist bei mehrtägigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, vor Vertragsabschluss von allen Eltern – auch von Eltern der volljährigen Schülerinnen und Schüler – eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen.

Auf dieser Grundlage sind sie nach verbindlicher Anmeldung auch bei Nichtteilnahme an der Schulfahrt oder Abbruch der Schulfahrt – z. B. wegen einer Erkrankung – zur Zahlung der entstandenen notwendigen Kosten verpflichtet. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Eltern tragen die Kosten in vollem Umfang. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt nicht die Kosten für die (vorzeitige) Rückreise der an der Schulfahrt teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.

Die Schulen haben die Aufgabe, die Eltern umfassend darüber zu informieren, welche Kosten durch die Stornierung, den Abbruch oder die Umbuchung einer Schulfahrt auf sie zukommen können. Eine Übernahme der Kosten durch das Land findet nicht statt.


Investitionen in eine digitale schulische Infrastruktur und Ausstattung

Das Land investiert gemeinsam mit dem Bund in erheblichem Umfang in die Schuldigitalisierung. Beispielsweise steht den Schulträgern in Nordrhein-Westfalen rund eine Milliarde Euro aus dem DigitalPakt Schule zur Verfügung.

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie stehen weitere Mittel bereit, um die Schuldigitalisierung zu beschleunigen. Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bedarf stockt das Land die vom Bund zur Verfügung gestellten 105 Millionen Euro um zusätzliche 55 Millionen Euro auf. Zusammen mit einem Eigenanteil der Schulträger von 17,8 Millionen Euro stehen insgesamt rund 178 Millionen Euro für dieses Sofortausstattungsprogramm zur Verfügung.

Des Weiteren fördert Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland die Ausstattung von Lehrkräften mit digitalen Endgeräten mit 103 Millionen Euro.

Im Rahmen einer weiteren Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt stehen für Nordrhein-Westfalen zusätzliche 105 Millionen Euro zur Verfügung, um die Schulträger dabei zu unterstützen, den Ausbau von professionellen Administrations- und Supportstrukturen finanzieren (Personal- und Sachkosten). So soll sichergestellt werden, dass die Technik zuverlässig funktioniert und Lehrerinnen und Lehrer sich mehr auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können.

Private Reisen in den Herbstferien

05.10.2020
Liebe Schülerinnen und Schüler,
sehr geehrte Eltern!

Heute erreichten uns die folgenden Informationen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW betr. Reisen von Schülerinnen und Schülern, die ich hier zusammenfassend wiedergebe.

Hier finden Sie die Dokumente "Erlass zu Urlaubsreisen von Schülerinnen und Schülern" des MSB sowie das Merkblatt "Corona-Pandemie: Wichtige Informationen für Einreisende" des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW im Original.

Allgemeines

- Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die aktuelle Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. (Durch das Robert-Koch-Institut benannte Risikogebiete finden Sie unter dem folgenden Link
- Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflicht beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO).
- Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO).
- Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht
zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen
können. Hierfür gibt es zur Zeit zwei Möglichkeiten:

- Nachweis eines negatven Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.

- Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen.

- Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht.

Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig zu informieren unter Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
sowie über die aktuell benannten Risikogebiete unter Robert-Koch-Institut (Risikogebiete)



Schülerinnen und Schüler

- Schülerinnen und Schüler müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dar.
- Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen nicht zu sanktionieren.
- Die Eltern benachrichtigen im Falle eines Schulversäumnisses unverzüglich die Schule und teilen schriftlich die Gründe mit.
- Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung der Quarantänemaßnahmen verwäumt wird, kann die Schule um Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind.
- Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelte die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Daher rate ich an dieser Stelle von Urlaubsreisen in Risikogebiete während der Herbstferien dringend ab. Dadurch schützen Sie sich, Ihre Familien und Freunde, Ihre Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen und nicht zuletzt die Freundinnen und Freunde, Mitschülerinnen und Mitschüler sowie Lehrkräfte Ihrer Kinder!

Bleiben Sie und Ihre Familien gesund!

Änderungen ab Montag, 21.09.2020 - Schulanfang/Mensa

17.09.2020
Ab Montag, 21.09.2020, gelten folgende Änderungen an unserer Schule:

(1) Alle Klassen können ab 7.45 Uhr das Schulgebäude betreten und sich (mit entsprechendem Abstand) zu den Klassenräumen begeben. Hier werden die Schülerinnen und Schüler von ihre Lehrkräften in der Klasse empfangen.

(2) Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 warten ebenso wie Schülerinnen und Schüler, die Fachunterricht in den Naturwissenschaften bzw. im Kunst-/Musikbereich haben, weiterhin auf dem Pausenhof, bis sie von ihrer Lehrerin bzw. ihrem Lehrer abgeholt werden.

(3) In der Mensa können nun auch wieder die Schülerinnen und Schüler der Klassen 7 bis 10 ab 13.15 Uhr zu Mittag essen. Die Schülerinnen und Schüler können ab sofort wieder ein Mittagessen bestellen und müssen aber den Chip zwingend mitbringen, da nur über den Chip das Mittagessen abgerechnet werden kann.

(4) Das "Frühstück zusammen" (FrüZ) kann leider noch nicht angeboten werden, da hierfür ein gesondertes Hygiene-Konzept erstellt werden muss.

Aktuelle Sprechzeiten der Kolleginnen und Kollegen

09.09.2020
Die aktuellen Sprechzeiten der Kolleginnen und Kollegen im ersten Halbjahr finden Sie unter dem folgenden Link: Link

Einladung - Förderverein

08.09.2020
Sehr geehrte Eltern,

anbei erhalten Sie die Einladung zur Sitzung des Fördervereins von Geschwister-Scholl-Realschule und –Gymnasium am Mittwoch, 23.09.2020 um 17.00 Uhr.
Der Förderverein unterstützt die pädagogische Arbeit der Scholl-Schulen hier in Kinderhaus seit vielen Jahren und viele Projekt sind ohne die Unterstützung des Vereins nicht realisierbar.
Daher würden wir uns sehr freuen, Sie bei Sitzung begrüßen zu können und wenn Sie auch bereit wären, in dem Verein perspektivisch Verantwortung zu übernehmen.
Hier finden Sie auch die Einladung zum Download

Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ab dem 31.08.2020

31.08.2020
Hier finden Sie die wichtigsten Auszüge aus der aktuellen SchulMail des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW vom 31.08.2020 mit den Regelungen ab dem 01.09.2020:

1. Eingeschränkte Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB)

Die Coronabetreuungsverordnung wird ab dem 01.09.2020 keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen mehr vorsehen, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Daraus folgt zugleich, dass Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen.

Schulen können sich im Einvernehmen mit der Schulgemeinde darauf verständigen, freiwillig auch weiterhin im Unterricht eine MNB zu tragen.

Ab morgen gilt: Die Lehrkraft entscheidet, wann der Unterricht in der festen Sitzordnung beginnt und ob die MNB abgenommen werden darf!

Auf diese Weise können wir uns gegenseitig vor einer Corona-Infektions schützen. Im Laufe der Woche finden Gespräche mit allen Gremien der Schule statt, um gemeinsam festzulegen, ob wir eine freiwillige Verpflichtung zum weiteren Tragen der MNB auch während des Unterrichts an unserer Schule einführen möchten.

In Pausenzeiten darf auf die MNB beim Essen und Trinken verzichtet werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dies gilt nicht auf dem festen Sitzplatz im Klassenraum.

Bei Konferenzen und Dienstbesprechungen ist der Verzicht auf eine MNB zulässig, wenn – mangels Mindestabstand – zumindest durch einen dokumentierten festen Sitzplan die besondere Rückverfolgbarkeit (§ 2a CoronaSchVO) gewährleistet ist.

Darüber hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB können im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden.

Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visieres (z.B. aus Plexiglas) nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile MNB bietet. Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine MNB dar. Allerdings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.


Bleiben Sie gesund!

Mein Kind ist erkrankt - was muss ich tun?

31.08.2020
Aus der SchulMail vom 31.08.2020 des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW:

10. Empfehlung für Eltern bei Erkältungssymptomen des Kindes

Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt sein, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorliegen, ist eine individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zunächst nicht zu betreten.

Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Im Bildungsportal steht ein Schaubild zur Verfügung, das Eltern eine Empfehlung gibt, was bei einer Erkrankung ihres Kindes zu beachten ist. Diese Information entlastet Schulen und betont die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle am Schulleben Beteiligten und deren Familien vor einer Infektion zu schützen.

Hier finden Sie ein Schaubild, was zu tun ist, wenn Ihr Kind erkrankt ist:


Hier finden Sie auch die Grafik zum Download.

Informationen zur Unterrichtsorganisation ab 31.08.2020

30.08.2020
(1) Ab Montag, 31.08.2020, startet der Mensa-Betrieb für die Klassen 5 und 6. Die Klassen 5 werden in die Mensa begleitet und auch dort beaufsichtigt von den Kolleginnen und Kollegen, die die Klassen in der 4. Unterrichtsstunde unterrichten:

12.45 Uhr - Klasse 5a

12.50 Uhr - Klasse 5b

12.55 Uhr - Klasse 5c

Ab 13.15 Uhr können sich die Schülerinnen und Schüler der Klassen 6 vor dem Seiteneingang (= Eingang) der Mensa zur Essenausgabe anstellen.

Als Ausgänge aus der Mensa werden die Türen zur Terasse genutzt und dann sollen die Schülerinnen und Schüler bitte links am Technik-/Kunstbereich vorbei durch die gelbe Tür wieder auf den Schulhof am Verwaltungsbereich zurückkehren. Diese Laufwege sind mit den Schülerinnen und Schüler eingeübt worden.

In der großen Pause werden weiterhin Snacks und Getränke in der Mensa für alle Schülerinnen und Schüler angeboten.
Die Zugänge und Laufwege sind die gleichen und den Schülerinnen und Schülern bekannt.

(2) Mund-Nase-Bedeckung: Die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer sog. Mund-Nase-Bedeckung bzw. einer Alltagsmaske bleibt auch nach dem 31.08.2020 in den weiterführenden Schulen in NRW bestehen. Herr Ministerpräsident Laschet wies in seiner Pressekonferenz am Donnerstag, 27.08.2020, darauf hin, dass die Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts - bei der Einhaltung fester Sitzplätze - diese MNB absetzen können. Sobald es aber zu Partner-/Gruppenarbeiten oder anderen Unterrichtsformen kommt bzw . die Schülerinnen und Schüler den festen Sitzplatz verlassen, ist das Tragen einer MNB wieder zwingend.
Zur Umsetzung erwarten wir am Montag, 31.08.2020, genauere Informationen aus dem Ministerium für Schule und Bildung.

(3) Bussituation: Aufgrund der sehr hohen Frequentierung der Busse vor dem Unterrichtsbeginn bzw. nach Schulschluss hat der Schulträger ein Konzept zur Entzerrung dieser Situation entwickelt, das vorsieht, den Unterrichtsbeginn an unterschiedlichen Schulstandorten zeitlich zu versetzen. Dies bedeutet möglicherweise, dass unsere Schule oder die weiterführenden Schulen in unserem Schulzentrum evt. ab dem 07.09.2020 früher, aber wahrscheinlich ca. 25 Minuten später den Unterricht beginnen sollen. Hierzu folgen am Montag, 31.08.2020, genauere Informationen des Schulträgers.

Bleiben Sie, Ihre Kinder und Familien gesund!

Ihr

Clemens Krause



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