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Teilnahme am Präsenzunterricht

08.05.2020
Wenn der Präsenzunterricht ab dem 11.05.2020 startet, ist die Teilnahme am Unterricht für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

Es gelten allerdings zwei, im Folgenden dargestellte Ausnahmeregelungen:
(1) "Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorerkrankungen haben, entscheiden die Eltern - gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes nicht angegeben zu werden."
(2) "Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich erfolgen. (…) Eine Beurlaubung ist nur dann möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorlegt, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt."

Sollte Ihr Kind – aus einem der oben genannten Gründe – nicht an dem Präsenzunterricht ab dem 11.05.2020 teilnehmen, so bitten wir um eine Benachrichtigung per E-Mail sowie die oben genannte schriftliche Benachrichtigung an die Schuladresse.

Senden Sie die E-Mail bitte an unsere offizielle E-Mail-Adresse: scholl-rs@stadt-muenster.de



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